Am 13.02.21 hielt die AfD einen Wahlkampfauftakt im städtischen Bürger*innenhaus Zähringen ab. Dabei wurde ein Fernsehteam des ARD-Magazins Monitor mit Verweis auf das Hausrecht aus dem Saal geschmissen. Wir hatten deshalb eine Anfrage an die Stadt gestellt und unter anderem gefragt, ob das Hausrecht in diesem Falle die Pressefreiheit aushebeln kann. Kurz: Nein! Immerhin soll nun ein Verweis auf die Pressefreiheit in Mietverträge aufgenommen werden. Hier dokumentieren wir die Antwort der Stadtverwaltung.

Sehr geehrter Herr Fraktionsvorsitzender Sumbert,

Sehr geehrte Frau Stadträtin Kessel,

in Ihrer Anfrage vom 17.02.2021 bitten Sie um nähere Auskünfte zur Wahlveranstaltung der AfD im Bürgerhaus Zähringen. Ihre Einzelfragen möchte ich wie folgt beantworten:

1. Laut unseren Informationen muss die Presse zu öffentlichen Parteiveranstaltungen in geschlossenen Räumen Zutritt erhalten.

a. Wie bewerten Sie rechtlich einen solchen Ausschluss?

Bei öffentlichen Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes (VersG) dürfen Vertreter_innen der Presse nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem/der Leiter_in der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen (§ 6 Abs. 2 VersG). Das gilt unabhängig davon, ob eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfindet. Da das Versammlungsrecht die Befugnisse zur Beschränkung der Versammlungsfreiheit abschließend regelt, kann das Teilnahmerecht von Pressevertreter_innen nicht durch das zivilrechtliche Hausrecht ausgehebelt werden. Das Hausrecht kann nur gegen Personen zum Einsatz kommen, die von vornherein nicht, oder nach Ausschließung nicht mehr, Versammlungsteilnehmer_in sind. Zur Frage, ob im vorliegenden Fall das VersG anwendbar und der Ausschluss des Presseteams vor diesem Hintergrund zulässig war, können wir leider − auch mangels eindeutiger Sachverhaltsangaben − keine Aussage treffen. Den betroffenen Personen steht zur Klärung dieses Sachverhalts insoweit der Rechtsweg offen.

2. Auch wenn Sie bei Veranstaltungen das Hausrecht abgeben, entsteht durch einen solchen Vorfall auch für den Vermieter ein gewisser Imageschaden

a. Passt ein solches Verhalten zu dem demokratischen Verständnis der Stadt Freiburg bezüglich einer freien Pressearbeit?

Die Pressefreiheit ist ein grundrechtlich geschütztes Gut, auf dessen Beachtung die Stadt selbstverständlich höchsten Wert legt. Bei der Vermietung von öffentlichen Einrichtungen an private Dritte ist die Stadt allerdings auch an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Da die Mieter_innen kraft Gesetz dazu berechtig sind, das Hausrecht über die gemieteten Räume in dem Umfang auszuüben, wie es zur Erfüllung des Mietzweckes erforderlich ist (§§ 535 Abs. 1, 858 ff. BGB), ist die Stadt nicht für ein Verhalten der Mieter_innen verantwortlich. Zur Aufklärung und Sanktionierung eventuell begangener Rechtsverstöße durch die Mieter_innen steht den Beteiligen, wie dargestellt, der Rechtsweg offen.

3. Wie gedenken Sie solche antidemokratischen Vorfälle in Zukunft bei Vermietungen zu unterbinden?

a. Wäre es denkbar entsprechende Klauseln in Mietverträge aufzunehmen, die nochmals die Bedeutung der Pressefreiheit unterstreichen?

Bei der Vermietung von öffentlichen Einrichtungen gelten neben den Vereinbarungen im Mietvertrag, gesetzliche Bestimmungen des Zivil- und ggf. auch des öffentlichen Rechts. Wenn es sich bei einer Veranstaltung in den gemieteten Räumlichkeiten um eine Versammlung im Sinne des VersG handelt, ist § 6 Abs. 2 VersG unabhängig davon anwendbar, ob eine entsprechende Klausel in den Mietvertrag aufgenommen wurde oder nicht. Insofern ist eine entsprechende Regelung im Mietvertrag eigentlich entbehrlich.

Mit Blick auf den strittigen Vorfall und hinsichtlich potenziell sich wiederholender Situationen soll ein entsprechender Hinweis auf das Teilnahmerecht der Pressevertreter_innen an öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen gem. § 6 Abs. 2 VersG in die entsprechenden städtischen Verträge aufgenommen werden.

4. Gibt es mit dem / der Anmieter_in nochmal ein Gespräch über diesen Vorfall?

Die Mieterin wurde auf den Vorfall angesprochen, eine Rückmeldung ihrerseits blieb bis zum jetzigen Zeitpunkt aus.

a. Dokumentiert die Stadt solche Vorfälle?

Alle wichtigen Angelegenheiten im Zuge einer Anmietung werden dokumentiert und mit dem gesamten Mietvorgang (Mietvertrag, Rechnung, Mailverkehr etc.) archiviert.

b. Gab es mit dem/ der Mieter_in schon bei vorhergegangenen Vermietungen ähnliche Vorfälle?

In der Zeit von 2017 bis 2021 fanden vier Veranstaltungen der AfD im Bürgerhaus Zähringen statt; alle im Rahmen eines Wahlkampfes. Ähnliche Vorfälle gab es bisher keine. Bei der öffentlichen Veranstaltung am 31.10.2018 gab es im Vorfeld intensive Gespräche zwischen der AfD und der Stadtverwaltung (AföO), in denen u. a. festgelegt wurde, dass der Presse uneingeschränkter Zutritt gewährt wird und die Hausordnung des Bürgerhaus‘ Zähringen einzuhalten ist. Die Auflagen wurden schriftlich festgehalten. Die AfD versicherte dabei, alle Pressevertreter_innen mit Presseausweis den Zugang zur Veranstaltung zu gewähren und diese natürlich willkommen zu heißen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich von Kirchbach

Erster Bürgermeister

Zu unserer Anfrage gehts hier: https://www.jupi-freiburg.de/afd-buergerhaus/