Vor kurzem haben wir eine Anfrage gestellt, um zu wissen, wie viele Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen die Corona-Maßnahmen bislang erteilt wurden. Hier nun die Antwort:

Sehr geehrter Herr Fraktionsvorsitzender Schmidt, sehr geehrte Frau Stadträtin Mena,

mit Schreiben vom 08.05.2020 haben Sie eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 GemO zu Sachthemen außerhalb von Sitzungen zu Bußgeldern aufgrund Verstöße gegen Corona-Maßnahmen gestellt, die ich zur zuständigen Prüfung und Beantwortung er- halten habe. Anhand der mir vorliegenden Informationen des Amtes für öffentliche Ordnung kann ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Wie viele Bußgelder wurden aufgrund der Corona-Verordnung in Freiburg bis zum aktuellen Zeitpunkt verhängt?

Vom 21.03. bis 07.05.2020 sind insgesamt 536 Anzeigen bei der Bußgeldbehörde eingegangen. Davon wurden 55 von Seiten des städtischen Vollzugsdienstes der Polizeibehörde (VD) und 481 durch den Polizeivollzugsdienst eingeleitet. Von den insgesamt 536 Anzeigen wurden bisher 270 (Stand 07.05.) mit Bußgeldbescheid entschieden.

Um welche Verstöße (§§ Corona-Verordnung) handelt es sich und in welcher Höhe wurden die Bußgelder (Handlungsspielräume nach dem Bußgeldkatalog) durchschnittlich angesetzt?

a)            „Sie hielten sich trotz eines Aufenthaltsverbots mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstands gehört, im öffentlichen Raum auf.“

§ 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz und § 9 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-Verordnung; Bußgeldrahmen 100 – 1000 €; in der Regel 500 € Bußgeld.

b)           „Sie haben sich entgegen der Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg vom 20.03.2020 über das Betretungsverbot für öffentliche Orte am … um … Uhr an der oben genannten Örtlichkeit aufgehalten. Sie wurden dort zusammen mit mehreren Personen angetroffen.“

§ 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz i. V. m. der Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg im Breisgau über ein Betretungsverbot für öffentliche Orte zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2″; Regelgeldbuße 500 €.

c)            „Sie hielten sich trotz eines Verbots mit mehr als vier weiteren Personen bei einer Veranstaltung, Versammlung oder Ansammlung) im nicht öffentlichen Raum auf.“

§ 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz und § 9 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Corona-Verordnung; Bußgeldrahmen 250 – 1000 €; in der Regel 500 € Geldbuße.

Inwieweit und zu welchem Zeitpunkt wurden/werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der*des Betroffenen bei der Festsetzung berücksichtigt? Kam es aufgrund von Einspruch zu einer Reduzierung der Höhe?

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen können im Rahmen der Anhörung von diesen angegeben und sodann bei der Festsetzung der Geldbuße im Bußgeldbescheid berücksichtigt werden. Auch nach Erlass eines Bußgeldbescheides können die wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen eines Einspruchs berücksichtigt werden. In der Regel erfolgt hier dann eine Reduzierung der Regelgeldbuße von 500 € auf 250 € gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG.

Welche “Linie” verfolgt die örtliche Polizeibehörde? Gibt es interne Vereinbarungen dazu, dass zunächst Ermahnungen ausgesprochen werden, oder werden umgehend Bußgelder verhängt?

Der VD geht konsequent den „Freiburger Weg“: Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten werden die Betroffenen angesprochen und auf die geltende Rechtslage, sowie damit einhergehende Hygiene- und Abstandsregeln, hingewiesen. In aller Regel führt dieses Vorgehen zum Erfolg und die mündliche Ansprache ist ausreichend. Bußgeldverfahren werden ausschließlich bei uneinsichtigem Verhalten bzw. bei Antreffen im Wiederholungsfall eingeleitet. Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Freiburg wird auch entsprechend des Opportunitätsprinzips vorgegangen. Von den 536 Bußgeldverfahren wurden im Zeitraum 55 durch den VD eingeleitet, 481 durch den Polizeivollzugsdienst.

Inwieweit wird die jeweilige Situation berücksichtigt? z. B. inwieweit es sich um eine zufällige Begegnung von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum oder eine geplante Zusammenkunft handelt.

a. Werden zufällige und zeitlich begrenzte Begegnungen (z. B. einige Minuten) im öffentlichen Raum auch unter § 3 Abs. 1 S.1 gefasst oder handelt es sich hierbei um einen Sachverhalt nach § 3 Abs.1 S.2 mit der Maßgabe des gebotenen Mindestabstands?

§ 3 Abs. 1 ist einschlägig. Auch bei zufälligen Begegnungen gelten die Abstands- und Hygieneregeln, es gibt in § 3 Abs. 1 keine Ausnahmetatbestände für zufällige oder nur auf einen gewissen Zeitraum begrenzte Aufenthalte.

b. Wird den Betroffenen vor Einleitung eines Verfahrens (z. B. bei der Feststellung der Personen) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und falls ja, wie wird eine solche Stellungnahme berücksichtigt?

Alle Betroffenen werden gemäß § 55 OWiG angehört. Den Betroffenen wird Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Dies erfolgt entweder bereits am Tatort durch die Polizeibeamten oder die Mitarbeitenden des Vollzugsdienstes oder, falls keine Anhörung vor Ort stattgefunden hat, im Rahmen einer schriftlichen Anhörung durch die Bußgeldbehörde. Die hier von den Betroffenen getätigten Äußerungen gehen in die Einzelfallprüfung.

Gegen wieviel dieser Verstöße wurde bis zur Beantwortung der Anfrage Einspruch eingelegt?

Mit Abfragedatum 07.05.2020 befanden sich 25 Verfahren im Einspruchsstadium.

a. Gibt es Fälle, in denen kein Anhörungsrecht gewährt worden ist, sondern umgehend ein Bußgeldbescheid ausgestellt worden ist?

Nein. Siehe die Beantwortung zu Ziff. 5 b).

b. Wenn ja, wie hoch ist die Anzahl und wie lautet die Begründung für einen Verzicht auf das Anhörungsrecht?

Entfällt.

c. In wie vielen Fällen wurde von Betroffenen das Anhörungsrecht wahrgenommen und in wie vielen Fällen hat dies zu einer Änderung des Bußgeldbescheids (mit/ohne Gerichtsverfahren) geführt?

Eine konkrete Aussage ist nicht möglich, da die manuelle Überprüfung von 270 Verfahren, bei denen ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, aufgrund des großen Aufwands nicht geleistet werden kann. Das Fachverfahren kann die Verfahrensstände nur tagesaktuell abbilden (Abfrage erfolgte am 07.05.2020). Schätzungsweise haben sich aber 50 bis 60 % der Betroffenen im Rahmen der schriftlichen Anhörung zum Tatvorwurf geäußert. Etwa 20 % der Äußerungen führten zu einer anderen Beurteilung durch die Bußgeldbehörde. Gerichtsverfahren liegen aktuell nicht vor.

d. Wie oft wurde dem Einspruch nachgegeben? (Wir bitten um eine Aufschlüsselung nach Reduzierung des Bußgeldes und nach vollständiger Aufhebung des verordneten Bußgeldes)

Auch hier kann nur eine Schätzung erfolgen: Bei ca. einem Drittel der Einsprüche wurde die Geldbuße aufgrund der dann vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnisse reduziert.

e. Wieviel Zeit dauert eine durchschnittliche Bearbeitung dieser Bußgeldverfahren?

Vom Tattag bis zum Erlass des Bußgeldbescheides vergehen in der Regel 2 – 4 Wochen. Das hängt jedoch maßgeblich davon ab, wann die Anzeigen von der Polizei bei der Bußgeldbehörde eingehen und ob die Betroffenen am Tattag bereits vor Ort angehört wurden. Sonst verlängert sich das Bußgeldverfahren um weitere 3 – 4 Wochen.

Können Sie uns bitte Aufschlüsseln an welchen Orten in Freiburg mehr wie ein Bußgeld verhängt wurde?

Häufigere Plätze sind: Colombipark, Eschholzpark, Maria-von-Rudloff-Platz, Platz der Alten Synagoge, Stühlinger Kirchplatz, Eichhalde, Opfinger See, Bertoldstraße, Rotteckring.